Die Wertminderungen einer Immobilie kann jährlich zu einem bestimmten Prozentsatz als steuerlicher Verlust von den Einnahmen aus Vermietungen sowie Verpachtungen geltend gemacht werden.
Wichtig ist es hierbei darauf zu achten, das dies nicht für den Boden, Grund gilt, da sich dieser nicht abnutzt. Der Wert von Grund und Boden wird hier in die Abschreibung mit einbezogen. Hier gelten Unterschiede zwischen der linear Abschreibung, das bedeutet jährlich gleich bleibende Abschreibungsbeträge und der degressiven Abschreibung der so genannten jährlich abnehmenden
Abschreibung. Es ist daher so zu sehen, das bei der degressiven Form der Abschreibung eine steuer mindernde Wirkung aufgrund der anfänglich höheren Abschreibungen in den ersten Jahren entsteht. Hat man einen Neubau, so steht die Wahl zwischen den beiden Abschreibungsformen zur freien Wahl. Diese Wahlrecht gilt in der Regel allerdings nicht bei Altbauten, hier ist nur die lineare Abschreibung möglich. Die linear Abschreibung bei Immobilien ist aber nur dann möglich, wenn das Gebäude oder gegebenenfalls die Wohnung zum Zwecke der Vermietung gebaut oder gekauft wurde. Die linear Abschreibung kann jedermann nutzten, der eine Wohnung oder ein Gebäude als Kapitalanlage erwirbt. Aber es ist darauf zu achten, das die jeweilige Immobilie nicht selbst genutzt werden darf, denn für selbst genutzte Immobilien gibt es heute leider kaum noch eine steuerliche Vergünstigung. Wer also eine Immobilie zur Vermietung erworben hat, der kann hier durch die linear Abschreibung für ungefähr 50 Jahre hinweg gute steuerliche Vorteile erzielen. Die Form der degressiven Abschreibung lohnt sich für alle Vermieter, die einen sehr hohen Steuersatz haben und hier ihre steuerlichen Belastungen erheblich verringern möchten. Ein Bauherr oder ein Käufer einer Immobilie die zur Vermietung gebaut oder erworben wurde, hat hier die Chance, das er die degressive Abschreibung frei wählen kann. Degressive Abschreibungen bei Immobilien kann man hier für die jeweiligen Anschaffungskosten sowie der Herstellungskosten von Neubauten sogar steuerlich geltend machen. Aber es ist darauf zu achten, das hier die degressive Abschreibung von Immobilien nur dann möglich ist, bei Neubauten die im Jahr der Entstehung gebaut oder gekauft wurden. Die degressive Abschreibung erfolgt in der Regel über 50 Jahre hinweg, sie ist während der ersten Jahre sehr hoch angesetzt und fällt in zeitlichen Abständen. So hat man die Möglichkeit in den ersten Jahren 4% der Anschaffungskosten von der Steuer absetzten, wenn das Gebäude selbst gebaut wurde. Für jeweils 8 weitere Jahre sind im Anschluss 2,5 Prozent absetzbar, die übrigen 32 Jahre können hier mit 1,25 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Die degressive Abschreibung für Immobilien gelten hier aber nur für die Immobilie selbst, nicht aber für den Grund und Boden, aus diesem Grund müssen hier die Nebenkosten wie Anschaffungskosten anteilig berechnet werden.